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Vorlage - VO/2021/757  

Betreff: Aufstellung eines Bebauungsplanes zur 3. vereinfachten Änderung des Bebauungsplans 10 für das Gebiet: Erlenring 1 - 51, Bruno-Stelzner-Weg 1 - 10, Vogt-Sanmann-Weg 19, sowie Flurstücke 1385, 1989 und 3247 tlw. der Flur 1 der Gemarkung Großhansdorf - nördlich Vogt-Sanmann-Weg, östlich Radeland, westlich Ostpreußenweg - ; Erlass einer Veränderungssperre
Status:öffentlichVorlage-Art:Vorlage
Federführend:Bau- und Umweltamt Bearbeiter/-in: Kroll, Stefan
Beratungsfolge:
Bau- und Umweltausschuss Vorberatung
20.04.2021 
Sitzung des Bau- und Umweltausschusses (offen)   
Gemeindevertretung Großhansdorf Entscheidung
01.06.2021 
Sitzung der Gemeindevertretung Großhansdorf (offen)   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlagen:
Entwurf der Veränderungssperre  
FDP-Antrag zu TOP 10+TOP 11_GV 01.06.2021  
Einwohner-Einspruch zu TOP10 Veraenderungssperre+TOP 11 Änderung B-Plan10  

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Der Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan (3. Änderung B-Plan 10) soll am 01.06.2021 von der Gemeindevertretung gefasst werden. In der vorbereitenden Sitzung des Bau- und Umweltausschusses am 16.02.2021 wurde bereits über den Plangeltungsbereich beraten und der Gemeindevertretung soll zudem am 20.04.2021 ein entsprechender Aufstellungsbeschluss empfohlen werden.

 

Zweck und Inhalt der Veränderungssperre

 

Eine Veränderungssperre  hat die Aufgabe, einen in der Entstehung begriffenen B-Plan davor zu schützen, dass bis zum Eintritt seiner Rechtswirksamkeit von potentiellen Bauherren vollendete Tatsachen geschaffen werden, die seiner Verwirklichung entgegenstehen. Voraussetzung für die Anordnung der Veränderungssperre ist, dass die Gemeindevertretung beschlossen hat, für ein bestimmtes Gebiet einen B-Plan aufzustellen. Zudem müssen die Ziele und Zwecke der Planung hinreichend bestimmt sein. Beide Voraussetzungen wären bei entsprechendem Beschluss der Gemeindevertretung erfüllt. Vom Aufstellungsbeschluss bis zum Inkrafttreten des Planes kann u.U. eine geraume Zeit vergehen. Diese Zeitspanne kann Grundstückseigentümer dazu bewegen, Vorhaben zu beantragen, die nach Inkrafttreten des Planes nicht mehr zulässig wären.

 

Auch oder gerade wegen der Gefahr, dass Grundeigentümer Bauvorhaben auf den Weg bringen, um bei evtl. Ansprüchen auf Planungsschäden eine günstigere Position zu erlangen, ist die Veränderungssperre, die von der Gemeindevertretung als Satzung beschlossen werden muss, ein wirksames Instrument der Planungssicherung.   

 

Die Veränderungssperre kann für Teile des künftigen B-Planes oder aber für den gesamten Plangeltungsbereich erlassen werden.

 

Es empfiehlt sich in diesem Falle den gesamten Plangeltungsbereich einer Veränderungssperre zu unterziehen.

 

Einer Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB bedarf es nicht, da keine planerischen Entscheidungen zugrunde liegen. Vielmehr ist die Erforderlichkeit des Erlasses zur Sicherung der Planung zu prüfen. Dieses dürfte aus den eingangs genannten Gründen hier der Fall sein.

 

Auswirkungen:

 

Nach Inkrafttreten einer Veränderungssperre dürfen

 

  • Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt werden (Vorhaben i.S. des   § 29 BauGB sind die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen die einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder Zustimmung bedürfen),

 

  • bauliche Anlagen nicht beseitigt werden, unabhängig davon ob die Beseitigung genehmigungs- oder anzeigepflichtig ist,

 

  • keine erheblichen oder wesentlich wertsteigernden Veränderungen an Grundstücken vorgenommen werden,

 

  • keine erheblichen oder wesentlich wertsteigernden Veränderungen erlaubnisfreien Veränderungen an baulichen Anlagen vorgenommen werden.

 

  • Die Veränderungssperre berührt jedoch nicht:

 

  • Vorhaben, die bei Inkrafttreten bereits bauaufsichtlich genehmigt worden sind und die Baugenehmigung bereits Rechtskraft erlangt hat.

 

  • Bauvoranfragen, die bei Inkrafttreten bereits bauaufsichtlich positiv beschieden worden sind und der Bauvorbescheid bereits Rechtskraft erlangt hat,

 

  • Unterhaltungsarbeiten (hier stellt sich die Frage nach der Wertverbesserung),

 

  • Fortführung der bisher ausgeübten Nutzung.

 

 

Geltungsdauer

 

Eine Veränderungssperre tritt nach § 17 BauGB regelmäßig 2 Jahre, nachdem sie rechtverbindlich geworden ist, außer Kraft.  Die Gemeinde kann die Veränderungssperre auch ohne besondere Voraussetzungen ein Jahr verlängern. Beispielsweise bei Schwierigkeiten bei der Abwicklung der Planung kann die Veränderungssperre auch bis zu einem weiteren Jahr verlängert werden.

Eine Veränderungssperre kann also längstens vier Jahre in Kraft sein.

 

Automatisch tritt sie allerdings bei Erlangung der Rechtskraft des betreffenden Bebauungsplanes außer Kraft.

 

Entschädigungen

 

Hinsichtlich der Entschädigungen bei Veränderungssperren ist grundsätzlich davon auszugehen, dass bis zu einer Dauer von insgesamt vier Jahren die Veränderungssperre noch im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums liegt. Würde sie länger als vier Jahre über den Beginn der Zurückstellung des ersten Baugesuches hinaus andauern, ist dem Betroffenen für dadurch entstehenden Vermögensnachteil eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten.

Der Bundesgesetzgeber geht davon aus, dass eine Überschreitung der Vierjahresfrist einen enteignenden Eingriff in das Eigentum darstellt.

 

Ausnahmen

 

Wenn überwiegende öffentliche Belangen nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Maßgeblich bei der Prüfung und Abwägung ist der Stand der Planungsarbeiten.

Bei Erlass der Veränderungssperre dürfen in Ermangelung der gesetzlichen Ermächtigung jedoch keine Ausnahmetatbestände konkretisiert sein.

 

 

Anlage:

Entwurf der Veränderungssperre

 

 

Um Beratung und Beschlussfassung wird gebeten.

 

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Für das Gebiet: Erlenring 1 - 51, Bruno-Stelzner-Weg 1 - 10, Vogt-Sanmann-Weg 19, sowie Flurstücke 1385, 1989 und 3247 tlw. der Flur 1 der Gemarkung Großhansdorf  - nördlich Vogt-Sanmann-Weg, östlich Radeland, westlich Ostpreußenweg - wird eine Veränderungssperre aufgestellt.

 

Die Veränderungssperre ist zu erlassen und ortsüblich bekanntzumachen.