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Vorlage - VO/2021/811  

Betreff: Abrechnung 2020 für die Kindertagesstätte "Beste Freunde" des Lebenshilfewerkes Stormarn gGmbH; hier: Zustimmung zur Jahresrechnung und Genehmigung einer erheblichen überplanmäßigen Ausgabe
Status:öffentlichVorlage-Art:Vorlage
Federführend:Amt für soziale Angelegenheiten und Kindertagesstätten Bearbeiter/-in: Junghans, Sonja
Beratungsfolge:
Sozialausschuss Vorberatung
17.05.2021 
Sitzung des Sozialausschusses (offen)   
Gemeindevertretung Großhansdorf Entscheidung
01.06.2021 
Sitzung der Gemeindevertretung Großhansdorf (offen)   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlagen:
Jahresrechnung 2020 Lebenshilfe  

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Zu 1) – Zustimmung der Jahresrechnung

 

Die Lebenshilfe Stormarn hat die Abrechnung 2020 für die Kindertagesstätte „Beste Freunde“ eingereicht. Diese ist dieser Vorlage als Anlage beigefügt.

 

Hierzu wurden seitens der Verwaltung zwei Fragen gestellt.

 

a) Position A.1 Personalkosten: Wieso sind die Personalkosten fast 50.000 € höher als geplant?

 

Antwort der Lebenshilfe:

 

„Die Personalkosten sind höher als geplant, weil wir im Plan 2020 für die Integrationsgruppe die „Netto-Methode“ gewählt haben.

D.h., wir haben die Personalkosten für die Zweitkraft in der Integrationsgruppe im Plan nicht berücksichtigt, dafür aber auch keine Erlöse bei den Gesamtbetriebskosten unter Punkt 2.5 angesetzt.

 

Im „Ist 2020“ haben wir die Kosten für die Mitarbeiterin und die Erlöse berücksichtigt. Das ist für die Gemeinde vorteilhafter, da die Erlöse höher sind als die Kosten.

 

b) Position A.2.3.4 Stellenanzeigen: Wieso sind diese Kosten rund doppelt so hoch wie geplant?

 

Antwort der Lebenshilfe:

 

„In 2020 wurden vermehrt Stellen für 2021 (Erhöhung des Personalschlüssels aufgrund der Kita-Reform) ausgeschrieben. Es wurden auch Stellen im Zuge von normaler Fluktuation ausgeschrieben.“

 

Die Verwaltung empfiehlt der vorgelegten Jahresrechnung 2020 zuzustimmen.

 

Zu 2) – erhebliche überplanmäßige Ausgabe

 

Gemäß § 82 Abs. 1 GO sind überplanmäßige Ausgaben nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 d) und § 11 Abs. 1 der Finanzierungsvereinbarung trägt die Gemeinde die nicht durch Einnahmen gedeckten Ausgaben.

 

In § 11 Abs. 7 der Finanzierungsvereinbarung ist geregelt, dass die Gemeinde den Nachzahlungsbetrag an die Lebenshilfe zu erstatten hat.

 

Aufgrund der vertraglichen Verpflichtung ist die überplanmäßige Ausgabe unabweisbar.

 

Die überplanmäßige Ausgabe i. H. v. 21.800,-- € bei der Haushaltsstelle 0.4646.70000 (Kindertagesstätte Kortenkamp – Betriebskostenzuschuss) kann durch Minderausgaben bei der Haushaltsstelle 4640.70000 (Tageseinrichtung für Kinder - Zuschuss ev. Kindergarten) gedeckt werden.

 

Um Beratung und Beschlussfassung wird gebeten.

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Der Sozialausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung folgende Beschlussfassung:

 

Die Gemeindevertretung beschließt:

 

1) Der vorgelegten Abrechnung 2020 wird zugestimmt.

 

2) Der überplanmäßigen Ausgabe in Höhe von 21.800,-- EUR bei der Haushaltsstelle 0.4646.70000 (Kindertagesstätte Kortenkamp – Betriebskostenzuschuss) wird zugestimmt. Die Deckung erfolgt durch Minderausgaben bei der Haushaltsstelle 0.4640.70000 (Tageseinrichtungen für Kinder – Zuschuss ev. Kindergarten). Die Unabweisbarkeit wird festgestellt.