Grundsteuer

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Die Grundsteuer ist eine Realsteuer (auch Objektsteuer genannt). Sie knüpft an das Eigentum, die Beschaffenheit sowie den Wert eines Grundstücks an. Sie wird von der Gemeinde erhoben, auf deren Gemeindegebiet der Grundbesitz liegt.

    Steuerpflichtig ist der im Inland liegende Grundbesitz. Grundbesitz sind

    • land- und forstwirtschaftliches Vermögen (Grundsteuer A) oder
    • Grundvermögen und Betriebsvermögen (Grundsteuer B).

    Dem Finanzamt obliegt die Bewertung der einzelnen Objekte.

    Der Grundsteuerwert bildet ab 2025 die Grundlage für den Steuermessbetrag (bis einschließlich 2024: Einheitswert). Diese Werte werden vom Finanzamt im Einheits-/Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheid festgestellt. Die Gemeinde beschließt mit der Haushaltssatzung den Hebesatz und erlässt den Grundsteuerbescheid. Der Steuermessbetrag multipliziert mit dem Hebesatz bildet die zu entrichtende Steuer.

    Bei Grundstücksveräußerungen ist der Veräußerer noch Schuldner der Grundsteuer im Jahr der Veräußerung. Erwerber ist Steuerschuldner der Folgejahre.

    Aktuelle Information zur Reform der Grundsteuer finden Sie hier:

    Spezielle Hinweise für - Gemeinde Großhansdorf

    Die Hebesätze für die Grundsteuer finden Sie jeweils in der aktuellen Haushaltssatzung.

  • Teaser

    Die Grundsteuer wird von der Gemeinde erhoben, auf deren Gemeindegebiet der Grundbesitz liegt.

  • Rechtsgrundlage

    • Bewertungsgesetz (BewG),
    • Grundsteuergesetz (GrStG).
  • Was sollte ich noch wissen?

    Weitere Informationen zum Thema Steuern finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums der Finanzen (BMF).

  • Urheber

    Spezielle Hinweise für - Gemeinde Großhansdorf
    Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
  • Typisierung

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An wen muss ich mich wenden?

Zuständige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung.

Für die Erteilung des Grundsteuerwertbescheides sowie für den Bescheid über den Grundsteuermessbetrag Grundsteuermessbetrag (bis einschließlich 2024 jeweils Bescheide zum Einheitswert) ist grundsätzlich das Finanzamt zuständig, in dessen Bereich das Grundstück belegen ist.

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende

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