Beglaubigung

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Mit einer Beglaubigung wird die Übereinstimmung von Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen, Negativen, Ausdrucken elektronischer Dokumente oder elektronischen Dokumenten mit dem Original bestätigt.

    Behörden können Beglaubigungen vornehmen, wenn:

    • sie die Urkunde selbst erstellt haben oder
    • wenn die Urschrift von einer Behörde ausgestellt ist oder
    • die Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird,

    sofern nicht durch Rechtsvorschrift die Erteilung beglaubigter Abschriften aus amtlichen Registern und Archiven anderen Behörden ausschließlich vorbehalten ist.

    Unterschriften und Handzeichen auf Schriftstücken werden von Behörden beglaubigt, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, der auf Grund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird.

    Wird eine Beglaubigung zur Verwendung im Ausland benötigt, reicht eine einfache Beglaubigung nicht aus. Vielmehr wird hier eine Apostille verlangt.

    Spezielle Hinweise für - Gemeinde Großhansdorf

    Mit der Beglaubigung wird öffentlich bestätigt, dass eine Abschrift inhaltlich mit dem Original (Urschrift) identisch ist. Personenstandsurkunden (Geburt, Heirat...) sind von dem Standesamt, bei dem die Urkunde erstellt wurde, neu auszufertigen. Schriftstücke in ausländischer Sprache können nicht beglaubigt werden. Für die Beglaubigung von privaten Verträgen, Vermögens- und Erbschaftsangelegenheiten ist ein Notar zuständig. Unterschriften und Handzeichen auf Schriftstücken werden von Behörden beglaubigt, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, der auf Grund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird. Die Unterschrift ist in diesem Falle vor Ort zu leisten.

    Bestätigungen für Rentenversicherungsangelegenheiten werden vom Ordnungsamt kostenfrei erstellt.

    Original und entsprechende Fotokopie bzw. den Personalausweis für die Unterschriftsbeglaubigung.


An wen muss ich mich wenden?

  • An eine beliebige Behörde des Landes, der Kreise, Gemeinden oder Ämter,
  • an die Behörden der Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit oder
  • an rechtsfähige Anstalten und Stiftungen.

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende

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